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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr der Thomas & Christoph Roch GbR (nachstehend „Lieferant“ genannt) mit Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB (nachstehend „Käufer“ genannt). Abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt. Diese Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit einem Käufer werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Lieferant im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. 

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarung erwähnt werden. 

(4) Der Lieferant behält sich ausdrücklich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit durch entsprechende schriftliche Ergänzungen inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschlüsse

(1) Die Angebote des Lieferanten sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Etwaige Muster des Lieferanten gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten.

(2) Ist die Bestellung des Käufers als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferant dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen oder ablehnen. Der Käufer ist an die von ihm erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch den Lieferanten gebunden. 


(3) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande oder durch die Lieferung der bestellten Produkte. Sämtliche Vereinbarungen, auch solche mit Vertretern, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten wirksam. Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert der Lieferant den Käufer unverzüglich und erstattet die Gegenleistung zurück. 

(4) Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an ausgelieferten Produkten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.


§ 3 Preise 

(1) Die Preislisten des Lieferanten sind unverbindlich. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert berechnet und ausgewiesen. Fracht- und Verpackungskosten und ggf. Transportversicherung werden nach Wahl des Lieferanten zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten stets die Preise der Auftragsbestätigung des Lieferanten. 

(2) Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen (bspw. auf Grund von Lohn- und Gehaltserhöhungen, Materialpreissteigerungen, Herstellungs- und Transportkosten) zu erhöhen. Diese wird der Lieferant dem Käufer auf Verlangen nachweisen. 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Es kann jederzeit (auch nach Auftragsannahme) Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Barzahlung oder Nachnahme verlangt werden.

(2) Außendienstmitarbeiter (Vertreter usw.) sind nicht zum Inkasso berechtigt. 

(3) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung trägt der Käufer. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontierfähig und wird er nicht eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten zu begleichen. 

(4) Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen; es bleibt dem Käufer belassen, den Eintritt eines wesentlich geringeren Schadens nachzuweisen. Dem Lieferanten bleibt jeweils die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. 

(5) Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer nicht aufrechnen. Der Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 

(6) Sind verschiedene Rechnungen offen, so wird eine Zahlung stets auf die älteste und offene Rechnung verbucht. 

(7) Wenn nach Absendung der Auftragsbestätigung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch des Lieferanten auf Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage des Käufers zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im nachhinein bekannt wurde, kann der Lieferant Vorauskasse verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest, Scheckprotest, Insolvenzbeantragung o. ä. gegeben sind. Sofern unter den genannten Voraussetzungen die Vorauskasse trotz Fristsetzung nicht erbracht wird, hat der Lieferant ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag. 


§ 5 Lieferbedingungen und Lieferzeiten

(1) Die Lieferung erfolgt ab dem Lagerungsort der Ware des Lieferanten.

(2) Mehrkosten infolge spezieller Wünsche der Versandart werden berechnet. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. 

(3) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Insofern eine Verpflichtung des Käufers zur Mitwirkung bezüglich der Lieferung besteht (Informationen von Maßen, Dringlichkeit des Auftrages, usw.), so setzt die Einhaltung der Lieferverpflichtung und etwa vereinbarter Lieferfristen die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

(5) Sofern die Voraussetzungen von Ziffer (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich feste Termine vereinbart wurden. Wird die Lieferfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, muss der Käufer dem Lieferanten schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen für die Erfüllung des Vertrages setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. 

(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Käufer nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft. 

(8) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Zustände bei Zulieferern des Lieferanten eintreten. 


§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Lieferant die an den Käufer adressierte Sendung an den ersten Frachtführer bzw. die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Ware zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferung frei Empfangsort sowie bei der Versendung mittels Mitarbeitern und Fahrzeugen des Lieferanten. Der Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich. Die Wahl der Versandart wird vom Lieferanten nach bestem Wissen, jedoch ohne Eingehung einer Verbindlichkeit bestimmt, wenn keine besonderen Anweisungen des Käufers vorliegen. Ist frachtfreie oder teilweise frachtfreie Lieferung vereinbart, so obliegt es dem Lieferanten allein die Bestimmung der Versandart. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. 


§ 7 Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

(2) Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Käufer mitgeteilt ist und sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht. 


§ 8 Rücklieferungen

Rücklieferungen, aus welchem Grunde auch immer, können nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lieferanten angenommen werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken. Ihr ist ein Warenbegleitschein beizufügen mit Angabe des Grundes der Rücksendung, des Mitarbeiters, der die Zustimmung zur Rücklieferung erteilt hat, der Kommissionsnummer, der Artikelnummer, des Lieferdatums und ggf. der Rechnungsnummer. Werden mit dem Einverständnis des Lieferanten Teile aus vom Lieferanten nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so muss der Lieferant zur Abdeckung der entstandenen Kosten folgende Rücknahmegebühren in Prozent berechnen: 

a) originalverpackt 10 % 

b) ohne oder mit beschädigter Verpackung 20 % 

Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sowie beschädigte Artikel sind grundsätzlich von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen. Die Frachtkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Rücksenders. 


§ 9 Sachmängel und Gewährleistung

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Farbabweichungen sind produktionstechnisch möglich. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. 

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung. Werden die Betriebs- oder Wartungsvorschriften des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. 

(3) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der gelieferten Produkte schriftlich mitteilen. Mängel, welche auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(4) Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Der Lieferant kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Lieferung von dem Lieferanten zu verlangen. 


§ 10 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten und Forderungsabtretung

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die Waren gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren) angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Lieferant zwecks Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

(4) Der Lieferant ist im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Mit diesem Zeitpunkt erlischt auch das Recht zur Weiterveräußerung der Ware. 

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Hierbei hat er dem Kunden die Lieferung unter „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ mitzuteilen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne Verarbeitung oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Käufer dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 


(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. 


§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Der Lieferant haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und in Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 

(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 12 Schlussbestimmungen 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG) finden keine Anwendung. 

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusicherungen werden vom Lieferanten nicht gemacht. Absprachen mit Vertretern und Außendienstmitarbeitern des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. 

(3) Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten; der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Geschäftssitz zu verklagen. 

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. 

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